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Staatliche Beihilfen

Die Kommission legt Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung fest, um durch Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen die Wirtschaftsentwicklung in den benachteiligten EU-Regionen zu stimulieren.

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag sieht Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten vor, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Laut den Leitlinien für Regionalbeihilfen muss das Bruttoinlandsprodukt (BIP) in diesen Regionen weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts betragen.

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sieht die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete vor, soweit die Handelsbedingungen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Laut den Leitlinien für Regionalbeihilfen profitieren hiervon Regionen oder Gebiete von Mitgliedstaaten, die im Vergleich zum nationalen Durchschnitt benachteiligt sind. Sowohl der geographische Anwendungsbereich als auch die Beihilfeintensität sind streng begrenzt.

6. Februar 2008 17:18

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22. November 2008 05:18
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