Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens in Sachen VW-Gesetz nach Artikel 228
10. Oktober 2008 10:34

Am 15. Oktober 2008 wird die Europäische Kommission voraussichtlich über die Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens in Sachen VW-Gesetz entscheiden.

Erika Mann hat sich deshalb Ende September 2008 mit Binnenmarktskommissar Charlie McCreevy getroffen und bereits davor mit der Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes über den Fall gesprochen.

In einem zusätzlichen Schreiben, welches sie am 9. Oktober 2008 an die Kommissarin übermittelt hat, appelliert Erika Mann an die Kommission, die Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 228 EG-V nicht fortzusetzen. Der im Mai 2008 von der deutschen Bundesregierung vorgelegte Entwurf des Änderungsgesetzes zum VW-Gesetz stünde nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH. Dieser behält ausschließlich Artikel 4 Abs. 3 bei und hebt damit die vom Gericht kritisierte Verknüpfung und Wechselwirkung von Par. 2 Abs. 1 und Par. 4 Abs. 1 des VW-Gesetzes auf.

Falls die Kommission den Fall juristisch klären wollte, so sei das alte Vertragsverletzungsverfahren einzustellen und stattdessen ein neues Verfahren auf Basis des neuen Gesetzes anzustrengen, betont Erika Mann in ihren Ausführungen an die Kommissarin.

Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen und finanzpolitischen Situation in Europa und der Welt, erachtet Erika Mann die angekündigte Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens als unangemessen und politisch extrem unklug. Es sei im Kontext der Finanzkrise nahezu absurd, so Erika Mann, dass staatliche Interventionen im Fall von Banken erlaubt werden, gleichzeitig aber der "Interventionsanteil" eines Bundeslandes nicht konform sein soll.

Hintergrund:

Dem Vernehmen nach soll Kommissar McCreevy in dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des VW-Gesetzes von 1960 eine unvollständige Umsetzung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-112/05 vom 23.10.2005 sehen. Erika Mann hingegen sieht damit das Urteil des EuGH vom 23.10.2007 als vollständig umgesetzt, da der EuGH Art. 4 Abs. 3 für sich allein stehend nicht beanstandet hat. In seinem Urteil hat der EuGH einzig und allein das Zusammenspiel und die Wechselwirkungen von § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 geprüft und beurteilt, nicht aber die Vorschrift des § 4 Abs. 3 allein. Das Urteil bewertet demnach nicht, ob Artikel 4 Absatz 3 für sich genommen eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Artikel 56 Abs.1 darstellt.


Für ein Gespräch und weitere Informationen auch zu den juristischen Details und Hintergundinformationen steht Ihnen Erika Mann gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich bitte an das Büro in Brüssel: Eva-Maria Kirschsieper, Tel.: +32 (0)2 - 284 51 91, Email: erika.mann@europarl.europa.eu , oder an das Büro in Hannover: Henning Hofmann, +49 (0) 511 1674 268, Email europabuero-erika.mann@spd.de