Europäischer Gerichtshof bestätigt EU-Richtlinie zur VorratsdatenspeicherungIn seinem am 10. Februar veröffentlichten Urteil bestätigt der Europäische Gerichtshof die Rechtsgrundlage der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung von 2006. Die Grundlage des EG-Vertrags sei richtig, da die Richtlinie vor allem das Funktionieren des Binnenmarkts betreffe.
Irland hatte, unterstützt durch die Slowakei, beantragt, die Richtlinie für nichtig zu erklären, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden sei. Beide Länder vertraten die Auffassung, der für die Kriminalitätsbekämpfung zuständige EU-Ministerrat hätte den Rahmenbeschluss fassen müssen.
Der Gerichtshof wies darauf hin, dass bereits vor dem Erlass der Richtlinie mehrere EU-Mitgliedsstaaten Diensteanbietern zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet hatten. Diese Maßnahmen seien erheblich unterschiedlich gewesen, insbesondere in "der Natur der gespeicherten Daten und ihrer Speicherungsfrist". Da die Speicherpflicht „erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen“ auf die Anbieter habe, hätten sich Unterschiede unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts ausgewirkt. Deshalb sei es richtig gewesen, durch die Richtlinie für Harmonisierung zu sorgen.
Schließlich beziehen sich die Bestimmungen der Richtlinie im Wesentlichen auf die Tätigkeiten der Diensteanbieter. Sie regeln nicht den Zugang zu den Daten oder deren Nutzung durch die Polizei- und Justizbehörden. Deshalb seien Fragen von der Richtlinie nicht erfasst, die in den von der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erfassten Bereich fallen.
Erika Mann begrüßt das Urteil, da es hinsichtlich des EU-Vertrags ein Mehr an Rechtssicherheit schafft. Sie erinnert aber daran, dass das Urteil lediglich die Rechtsgrundlage, nicht aber die Maßnahme selbst, welche die anlasslose Erhebung von Kommunikationsverbindungsdaten aller EU-Bürger zum Gegenstand hat, betrifft. Erika Mann: „Ein einschlägiges Urteil hierzu ist vom deutschen Bundesverfassungsgericht zu erwarten.“
Hintergrund:
In Deutschland wurde EU-Richtlinie mit den zum 1. Januar 2008 eingeführten Regelungen zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations- und Internet-Verbindungsdaten umgesetzt. Sie sieht eine sechsmonatige Speicherung der Daten bei den Providern und Carriern vor. Strafverfolger dürfen auf sie zur Verfolgung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr zugreifen. Internet-Verbindungsdaten werden seit dem 1. Januar 2009 gespeichert.
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