Seite druckenPublication date: 18.10.2007 16:32:50
Am 23. Oktober 2007 wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg sein Urteil im Verfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland zum so genannten VW-Gesetz verkünden.
Die niedersächsische SPD-Europaabgeordnete Erika Mann betont, dass das Urteil auch die Mitarbeiter von VW betreffen kann: "Das VW-Gesetz hatte bisher eine gewisse Schutzfunktion für die Beschäftigten. Unter diesem Aspekt kann das Urteil auch für die Arbeitnehmer von VW von Bedeutung sein."
Die Urteilsverkündung ist von großer Bedeutung für das Land Niedersachsen. Das Land hält 20,3 Prozent der stimmberechtigten Aktien und ist mit zwei Mitgliedern im Aufsichtsrat von VW vertreten. Hinzu kommt, dass Porsche Ende 2006 weitere Anteile an VW erworben hat und nun insgesamt 30,9 % der Stimmanteile besitzt; diese aber auf Grund des VW-Gesetzes nicht voll nutzen kann.
Die Europäische Kommission beanstandet im Wesentlichen drei
Regelungen des Gesetzes:
1) die derzeitige Regelung der Ausübung
der Stimmrechte der Aktionäre in Bezug auf ihren Anteil am Stammkapital (Kritik
der Kommission: die Stimmrechte eines Aktionärs dürfen nicht mehr als 20% der
gesamten Stimmen ausmachen, auch wenn der Anteil am Aktienbesitz höher ist)
2) die
Erhöhung der für eine Beschlussfassung erforderlichen Mehrheit auf über 80% (Kritik
der Kommission: das bundesdeutsche Aktiengesetz legt die erforderliche Mehrheit
auf 75% fest)
3) das Recht vom Bund und vom Land Niedersachsen, je zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der VW AG zu entsenden (unabhängig vom Umfang ihrer Aktienanteile).
Die Klage der Kommission bezieht sich auf Artikel 56 des EG-Vertrags und die darin festgelegten Regelungen zum freien Kapitalverkehr, welche die Kommission durch das VW-Gesetz verletzt sieht.
Am 13. Februar diesen Jahres schlug der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Ruiz-Jarabo Colomer, dem EuGH in seinen Schlussanträgen vor, eine Vertragsverletzung seitens der Bundesrepublik festzustellen. In seinen bisherigen Urteilen ist der EuGH in der Mehrheit der Fälle den Empfehlungen der Generalanwälte gefolgt.
Hintergrund:
Die Europäische Kommission hat am 04.03.2005 Klage gegen Deutschland
erhoben, mit der Begründung, das Volkswagen-Gesetz verstoße gegen den freien
Kapitalverkehr. Weiterer Kritikpunkt der Kommission war die Missachtung der
Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG-Vertrag. Die Klage beschränkt sich
jedoch auf Art. 56 EGV. Die Schlussanträge vom 13.02.2007 des Generalanwalts
Ruiz-Jarambo Colomer unterstützen das Anliegen der Kommission.
Erika Mann steht Ihnen für ein Gespräch und weitere Informationen gerne zur Verfügung. Büro in Brüssel: Eva-Maria Kirschsieper, Tel.: +32 2 - 284 51 91, Email: erika.mann@europarl.europa.eu, Büro in Hannover: Henning Hofmann, +49 (0) 511 1674 268, Email europabuero-erika.mann@spd.de