Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EUDas Thema Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU wird oftmals heiß diskutiert. Dabei spielt die Sorge vieler Menschen eine große Rolle, dass billige Arbeitskräfte aus Osteuropa bereits in Deutschland tätige Arbeitnehmer verdrängen. An dieser Stelle möchte ich die Fakten zu diesem wichtigen Thema aus EU- und deutscher Perspektive zusammentragen.
Das Jahr 2006 ist zum Europäischen Jahr der Mobilität der Arbeitnehmer erklärt worden. Mit diesem Schwerpunkt soll bei Arbeitnehmern das Bewusstsein für die Möglichkeiten einer Auslandsbeschäftigung geweckt werden. Bis dato ist der Anteil der im EU-Ausland lebenden und arbeitenden Europäer mit 1,5 Prozent sehr gering.
Am 30. April 2006 endete die erste Phase der Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die im Rahmen der Osterweiterungsrunde 2004 auf Initiative der Regierungen Deutschlands und Österreichs zustande gekommen waren. Die Mitgliedsstaaten mussten entscheiden, ob sie eine 2. Phase der Übergangsregelungen wollen. Mehrere Staaten wie Finnland, Portugal und Spanien haben die Einschränkungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit zum 1. Mai aufgehoben. Mit folgender Kurzinfo habe ich Ihnen noch einmal die wichtigsten Fakten zum Thema zusammengestellt.
Hintergrund
In der Europäischen Union gelten vier so genannte Grundfreiheiten , die den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleisten sollen (Art. 14 Abs. 2 EG-Vertrag, "Vertrag von Amsterdam").
Dies bedeutet eigentlich auch, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht der freien Arbeitsplatzwahl in allen Mitgliedstaaten haben. Die Einzelheiten regelt Art. 39 des EG-Vertrags. Jeder Unionsbürger kann sich in jedem Mitgliedstaat um angebotene Stellen bewerben, dort einer Beschäftigung nachgehen; bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen darf er nicht benachteiligt werden. In der Vergangenheit wurde dieses Prinzip aber immer wieder eingeschränkt: Als Spanien und Portugal 1986 der EU beitraten, wurde eine siebenjährige Übergangsfrist für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbart, die einen übermäßigen Zustrom an Arbeitskräften in die anderen EU-Mitgliedstaaten verhindern sollte.
Die Übergangsregelungen
Am 1. Mai 2004 sind acht Staaten des ehemaligen Ostblocks – Lettland, Litauen, Estland, Polen, die Tschechi-sche Republik, die Slowakische Republik, Ungarn und Slowenien – sowie Malta und Zypern der EU beigetreten. Die Beitrittsverträge enthalten zahlreiche Übergangsregelungen, gemäß derer die Mitgliedstaaten u.a. die Arbeitnehmerfreizügigkeit einschränken können. Die Übergangsfristen sind in drei mögliche Phasen (2 Jahre + 3 Jahre + 2 Jahre) unterteilt und gelten höchstens sieben Jahre. Die Einschränkungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit dürfen nur bei Staatsangehörigen der acht osteuropäischen Staaten angewandt werden; Arbeitnehmer aus Malta und Zypern genießen freien Zugang.
Seit dem 1. Mai 2004 haben drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Irland, Vereinigtes Königreich und Schweden) ihre Arbeitsmärkte für Angehörige der neuen Mitgliedstaaten geöffnet . Die übrigen 12 Mitglieder der alten EU hatten für sich striktere nationale Regelungen in Anspruch genommen, um die heimischen Arbeitsmärkte gegen Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten zu schützen.
Mitgliedstaaten, die Übergangsfristen eingeführt haben, mussten vor dem 1. Mai 2006 entscheiden, ob sie diese abschaffen oder bis 2009 beibehalten. Finnland, Portugal und Spanien haben ihre Beschränkungen für Arbeitnehmer aus Osteuropa zum 1. Mai 2006 aufgehoben. Am 5. April hat das Europäische Parlament beschlossen , die geltenden Übergangsregeln abzu-schaffen, die den Zugang der Arbeitnehmer der neuen Mitgliedstaaten beschränken. Ich begrüße den Beschluss , auch wenn es richtig ist, dass es in Deutschland in vielen Bereichen nationale Regelungen gibt.
Die Situation in Deutschland
Deutschland hat von der Möglichkeit der Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht. Ü-berdies wurden grenzüberschreitende Dienstleistungen im Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige sowie bei der Innendekoration und der Gebäudereinigung, Inventar und Verkehrsmittel beschränkt. Auch hier gelten weiterhin nationale Zugangsbestimmungen. Als einer der Gründe für die Übergangsregeln wird die hohe Arbeitslosigkeit in den an die Tschechische Republik und Polen grenzenden Bundesländern genannt.
Die Bundesregierung hat am 22. März 2006 gemäß dem Koalitionsvertrag beschlossen, die Übergangsbestimmungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit bis 2009 um drei Jahre zu verlängern . Dies bedeutet allerdings nicht, dass damit eine völlige Abschottung stattfindet. Bereits jetzt arbeiten jährlich rund 500.000 Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten legal als Saisonarbeiter oder aufgrund von Werksverträgen in der Bundesrepublik.
Ausblick
Wenn die siebenjährige Übergangszeit abgelaufen ist , genießen alle Arbeitnehmer der Europäischen Union vollständige Freizügigkeit. Bereits jetzt ist deutlich geworden, dass der zum Teil erwartete Ansturm aus den neuen EU-Mitgliedstaaten ausgeblieben ist. In einem Bericht der Kommission im Februar 2006 heißt es, dass nur we-nige Bürger der neuen Mitgliedstaaten tatsächlich in eines der EU-15-Länder auswandern wollten. Laut diesem Bericht stellen die Arbeitnehmer der neuen Mitgliedstaaten weniger als 1 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung in den alten Mitgliedstaaten. Ausnahmen hiervon bilden Österreich (1,4 Prozent) und Irland (3,8 Prozent).
Überdies hat die Zuwanderung aus den neuen Mitgliedstaaten bereits positive ökonomische Effekte in jenen Ländern gezeitigt, die ihre Arbeitsmärkte von Beginn an öffneten. Unterschiedlichen Studien zufolge hat etwa der britische Arbeitsmarkt erheblich vom Zuzug osteuropäischer Arbeitskräfte profitiert. Geschlossene Arbeits-märkte hingegen verhindern legale Arbeitsplätze und fördern die Schwarzarbeit, welche ihrerseits einen ungerechten Lohnwettbewerb und unfaire Arbeitsbedingungen fördert.
Weblinks
Europäische Kommission: Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Grundsatz der Gleichbehandlung
Europäische Kommission: Europäisches Jahr der Mobilität der Arbeitnehmer
Bundesregierung: Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt steuern
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Material zur Information: Verlängerung der Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit bis 2009 , Berlin, 22.3.2006 (PDF)
EurActiv: Freizügigkeit der Arbeitnehmer in EU-25
Kommissionsbericht: Freizügigkeit der Arbeitnehmer seit der Erweiterung 2004 mit positiver Wirkung vom 8. 2.2006 (Pressemitteilung mit Links)

