Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum VW-GesetzDer Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am 23. Oktober sein Urteil im Verfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland zum so genannten VW-Gesetz verkündet. In dem Urteil wird das Gesetz aus dem Jahr 1960 für rechtswidrig erklärt. Der EuGH sieht in dem Gesetz eine Behinderung des in der EU garantierten freien Kapitalverkehrs.
Die Europäische Kommission hatte am 04. März 2005 Klage gegen Deutschland erhoben, mit der Begründung, das Volkswagen-Gesetz verstoße gegen den freien Kapitalverkehr gemäß Art. 56 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft (EGV). Niedersachsen hält 20,3 Prozent der stimmberechtigten VW-Aktien und ist mit zwei Mitgliedern im Aufsichtsrat von VW vertreten. Hinzu kommt, dass Porsche Ende 2006 weitere Anteile an VW erworben hat und nun insgesamt 30,9 % der Stimmanteile besitzt; diese kann das Unternehmen aber auf Grund des VW-Gesetzes nicht voll nutzen.
Die Europäische Kommission beanstandete im Wesentlichen drei Regelungen des Gesetzes:
1) die derzeitige Regelung der Ausübung der Stimmrechte der Aktionäre in Bezug auf ihren Anteil am Stammkapital (Kritik der Kommission: die Stimmrechte eines Aktionärs dürfen nicht mehr als 20% der gesamten Stimmen ausmachen, auch wenn der Anteil am Aktienbesitz höher ist)
2) die Erhöhung der für eine Beschlussfassung erforderlichen Mehrheit auf über 80% (Kritik der Kommission: das bundesdeutsche Aktiengesetz legt die erforderliche Mehrheit auf 75% fest)
3) das Recht vom Bund und vom Land Niedersachsen, je zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der VW AG zu entsenden (unabhängig vom Umfang ihrer Aktienanteile).
- Pressemitteilung des EuGH über die Urteilsverkündung: http://curia.europa.eu/de/actu/communiques/cp07/aff/cp070074de.pdf
- Kommentar der Landesregierung zum Urteil: http://www.stk.niedersachsen.de/master/C42025446_L20_D0_I484.html
- Vollständiger Wortlaut des EuGH-Urteils und weitere Dokumente: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-112/05
- Klageschrift der Kommission: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2005/c_143/c_14320050611de00150015.pdf

