Beschäftigungspolitik

Die EU verfügt seit dem Vertrag von Amsterdam auf dem Gebiet der Beschäftigungspolitik über eine eigene Kompetenz (Art.125 ff EG). Auch hier wird aber nicht unmittelbar mitgliedstaatliches Recht ersetzt, sondern eine koordinierte Strategie zur Reaktion auf den wirtschaftlichen Wandel und zur stetigen Verbesserung der Beschäftigungssituation im gesamten EU-Gebiet verfolgt (vgl. Art. 125 EG). Hierbei wird vor allem auf die zwischenstaatliche Zusammenarbeit und die Beispielfunktion gut funktionierender nationaler Reformen für noch nicht so weit entwickelte Mitgliedstaaten gesetzt. Die "europäische Beschäftigungsstrategie" wurde 1997 gestartet. Ihr Ziel ist es, durch Flexibilisierung der Arbeitsmärkte unter gleichzeitiger Bewahrung der traditionellen sozialen Sicherungssysteme, die Beschäftigungssituation im EU-Gebiet zu verbessern. Rat und Kommission erstellen gemeinsam einen Jahresbericht zur Beschäftigungslage, woraufhin der Rat Leitlinien verabschiedet, welche die Mitgliedstaaten bei ihrer Beschäftigungspolitik beachten müssen. (Art. 128 II EG). Über die Umsetzung und Durchführung dieser Leitlinien ist seitens der Mitgliedstaaten auch Bericht zu erstatten.


Den veränderten Bedingungen und Herausforderungen der Globalisierung und des technischen Fortschritts soll auch das "Flexicurity-Modell" Rechnung tragen. Diese neue Strategie unternimmt den Versuch, sowohl die Flexibilisierung von Arbeitsmärkten und Arbeitsorganisation als auch gleichzeitig die Beschäftigungs- und Einkommenssicherheit zu erhöhen. Der Flexicurity-Ansatz fordert ein Umdenken von dem Bedürfnis der Arbeitsplatzsicherheit hin zur Beschäftigungssicherheit. Das bedeutet für die Arbeitnehmer vor allem lebenslanges Lernen und Weiterbildung zur Erhaltung der Flexibilität. Die Arbeitsgesetze sollen ebenfalls flexiblere Regelungen bezüglich der Arbeitvertragsgestaltung erhalten. Auf der anderen Seite soll mit dieser neuen Mobilität auch eine Anpassung der sozialen Sicherungssysteme einhergehen. Beispielsweise kann das bedeuten, für die Arbeitgeber einerseits Kündigungen zu erleichtern und andererseits die Unterstützung Arbeitsloser bei der schnellen Wiedereingliederung in den Arbeitmarkt im Fall einer Kündigung deutlich zu verbessern.

Da sich diesbezüglich die gegenwärtige Situation in den 27 Mitgliedstaaten recht unterschiedlich darstellt, kann kein einheitliches Rezept zur Umsetzung dieser Leitlinien geschaffen werden. Das Europäische Parlament hat am 29.11.2007 eine Entschließung über Flexicurity-Prinzipien angenommen; am 5.12.2007 haben die Minister im Rat gemeinsamen Grundsätzen zugestimmt.

1. April 2008 18:01