BeschäftigungspolitikDie EU
verfügt seit dem Vertrag von Amsterdam auf dem Gebiet der Beschäftigungspolitik
über eine eigene Kompetenz (Art.125 ff EG). Auch hier wird aber nicht
unmittelbar mitgliedstaatliches Recht ersetzt, sondern eine koordinierte
Strategie zur Reaktion auf den wirtschaftlichen Wandel und zur stetigen
Verbesserung der Beschäftigungssituation im gesamten EU-Gebiet verfolgt (vgl.
Art. 125 EG). Hierbei wird vor allem auf die zwischenstaatliche Zusammenarbeit
und die Beispielfunktion gut funktionierender nationaler Reformen für noch
nicht so weit entwickelte Mitgliedstaaten gesetzt. Die "europäische
Beschäftigungsstrategie" wurde 1997 gestartet. Ihr Ziel ist es, durch
Flexibilisierung der Arbeitsmärkte unter gleichzeitiger Bewahrung der
traditionellen sozialen Sicherungssysteme, die Beschäftigungssituation im
EU-Gebiet zu verbessern. Rat und Kommission erstellen gemeinsam einen
Jahresbericht zur Beschäftigungslage, woraufhin der Rat Leitlinien
verabschiedet, welche die Mitgliedstaaten bei ihrer Beschäftigungspolitik
beachten müssen. (Art. 128 II EG). Über die Umsetzung und Durchführung dieser
Leitlinien ist seitens der Mitgliedstaaten auch Bericht zu erstatten.
- Ausführliche empfehlenswerte Publikation zur Europäischen Beschäftigungsstrategie: http://ec.europa.eu/employment_social/publications/2007/ke7807329_de.pdf
Den veränderten Bedingungen und Herausforderungen der
Globalisierung und des technischen Fortschritts soll auch das "Flexicurity-Modell" Rechnung
tragen. Diese neue Strategie unternimmt den Versuch, sowohl die
Flexibilisierung von Arbeitsmärkten und Arbeitsorganisation als auch
gleichzeitig die Beschäftigungs- und Einkommenssicherheit zu erhöhen. Der
Flexicurity-Ansatz fordert ein Umdenken von dem Bedürfnis der
Arbeitsplatzsicherheit hin zur Beschäftigungssicherheit. Das bedeutet für die
Arbeitnehmer vor allem lebenslanges Lernen und Weiterbildung zur Erhaltung der
Flexibilität. Die Arbeitsgesetze sollen ebenfalls flexiblere Regelungen
bezüglich der Arbeitvertragsgestaltung erhalten. Auf der anderen Seite soll mit
dieser neuen Mobilität auch eine Anpassung der sozialen Sicherungssysteme
einhergehen. Beispielsweise kann das bedeuten, für die Arbeitgeber einerseits
Kündigungen zu erleichtern und andererseits die Unterstützung Arbeitsloser bei
der schnellen Wiedereingliederung in den Arbeitmarkt im Fall einer Kündigung
deutlich zu verbessern.
Da sich diesbezüglich die gegenwärtige Situation in den 27 Mitgliedstaaten recht unterschiedlich darstellt, kann kein einheitliches Rezept zur Umsetzung dieser Leitlinien geschaffen werden. Das Europäische Parlament hat am 29.11.2007 eine Entschließung über Flexicurity-Prinzipien angenommen; am 5.12.2007 haben die Minister im Rat gemeinsamen Grundsätzen zugestimmt.
- Pressemitteilung des Rates: http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/en/lsa/97445.pdf
- Hintergrundinformationen zu Flexicurity: http://www.euractiv.com/de/soziales-europa/eu-staaten-einigung-flexicurity-ansatz/article-168772

