Chancengleichheit

Die Förderung der Chancengleichheit und die damit einhergehende Beseitigung von Diskriminierung werden auf europäischer Ebene durch verschiedene Initiativen vorangetrieben. Um dieses Thema mehr als bisher in den Fokus gesellschaftlicher Aufmerksamkeit zu rücken, wurde das Jahr 2007 zum europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle erklärt.

Der EG-Vertrag enthält zahlreiche Bestimmungen, die Diskriminierungen verbieten, bzw. Rechtsgrundlagen für EU-Gesetzgebung zur Förderung von Chancengleichheit und Gleichbehandlung darstellen. Art. 2 EG definiert die Gleichstellung von Mann und Frau als Aufgabe der Gemeinschaft. Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sind nach Art. 12 EG verboten. Auf Grundlage von Art. 13 EG können die EG-Gesetzgebungsorgane Antidiskriminierungsmaßnahmen erlassen, die sich gegen Benachteiligungen wegen Herkunft, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung richten. Ein Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit hierzu ist das deutsche Allgemeine(s) Gleichbehandlungsgesetz (auch "Antidiskriminierungsgesetz" genannt), welches der Umsetzung vier europäischer Richtlinien aus den Jahren 2000-2004 dient. Deutschland wurde vor Verabschiedung dieses Gesetzes wegen teilweise mangelhafter Umsetzung dieser Richtlinien bereits vom EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren verurteilt. Anfang Februar 2008 forderte die Kommission elf Mitgliedstaaten auf, die EU-Bestimmungen gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz endlich umzusetzen. Die Umsetzungsfrist für die entsprechende Richtlinie endete 2003. Auf dem Gebiet der Chancengleichheit gibt es also noch einiges zu tun. Das Jahr 2007 hat aber auf EU-Ebene zu einer Reihe von Aktionen geführt, die dem Thema vor allem eine breitere öffentliche Aufmerksamkeit beschert haben.

1. April 2008 18:05