Gleichstellung von Männern und Frauen

Die Gleichstellungspolitik der EU verfolgt das Ziel der Beseitigung von geschlechtsbezogener Diskriminierung, vor allem in den Bereichen Beschäftigung, soziale Sicherheit, Waren und Dienstleistungen.

Für das Diskriminierungsverbot im Bereich des Arbeitsentgelts ist Art. 141 EG die zentrale Norm. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren Rechtsordnungen den Grundsatz "gleiches Geld für Männer und Frauen bei gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit" sicherzustellen. Darüberhinaus bietet Art. 141 III EG die Rechtsgrundlage für Gemeinschaftsrechtsakte, welche die Anwendung und Durchsetzung nicht nur der Entgeltgleichheit gewährleisten sollen. So enthält die Richtlinie 2002/73 Bestimmungen über den gleichen Zugang zu Beschäftigung und Selbständigkeit, sowie der dazugehörenden Ausbildung und den Arbeitsbedingungen.

1. April 2008 18:07