Mindestlöhne und entsandte Arbeitnehmer

In 20 von 27 EU-Mitgliedstaaten gibt es bereits gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne. Mindestlöhne gehören in den meisten Ländern Europas zu den grundlegenden Instrumenten der Arbeitsmarktregulierung. Sie stabilisieren das Einkommen von Geringverdienern und schützen Betriebe vor Sozialdumping. Negative Auswirkungen auf die Beschäftigung lassen sich in der Regel nicht beobachten. 

Die Diskussion um Festlegung und Gestaltung von flächendeckenden Mindestlöhnen in den Mitgliedstaaten und die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen hat besonders in Deutschland nach dem Urteil des EuGH im Fall „Rüffert“ vom 3. April 08 (Rs.C-346/06) neue Anregung erfahren. In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine gesetzliche Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber zur ausschließlichen Berücksichtigung von Unternehmen, die eine Tariftreueerklärung abgegeben haben, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Nach einer öffentlichen Ausschreibung erteilte das Land Niedersachsen einer deutschen Firma einen Bauauftrag, welcher durch einen polnischen Subunternehmer vor Ort ausgeführt wurde. Die deutsche Firma hatte eine sog. „Tariftreueerklärung“ abgegeben, wie es im niedersächsischen Landesvergabegesetz auch vorgeschrieben ist. Das polnische Subunternehmen zahlte den Arbeitern jedoch nur die Hälfte des entsprechenden Tariflohns. Deshalb sollte die deutsche Firma, die den Auftrag erhalten hatte, eine Vertragsstrafe an das Land zahlen. Der EuGH, dem dieses Verfahren vom OLG Celle vorgelegt wurde, entschied, dass die Entsenderichtlinie sowie die Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrags den Tariftreueklauseln bei öffentlichen Aufträgen im niedersächsischen Vergaberecht entgegenstehen.

Generalanwalt Bot hatte in seinen Schlussanträgen für eine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht auf Grundlage des Arbeitnehmerschutzes als „zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses“ plädiert.

Der Gerichtshof argumentierte damit, dass die Entsenderichtlinie nur dann mitgliedstaatliche Mindestlöhne vorsieht, soweit diese durch Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften festgelegt oder in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag enthalten sind. Beides war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein allein am Auftragsort geltender Tarifvertrag von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden reicht nicht aus; maßgeblich dürfen nach dem Urteil nur nationale Mindeststandards sein.

Am 19. Juni 08 hat der EuGH seine Rechtsprechungslinie fortgesetzt, indem er die Anwendung bestimmter Regelungen des luxemburgischen Arbeitsrechts u.a. zu Tariflöhnen und Urlaubsregelungen auf entsandte Arbeitnehmer für mit der Entsenderichtlinie und der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar und damit als europarechtswidrig erklärte.

Diese Urteile der letzten Monate haben die Diskussion um eine Erneuerung der Entsenderichtlinie auf europäischer und um die Einführung flächendeckender gesetzlicher Mindestlöhne auf bundesdeutscher Ebene weiter angeregt. Es wird vor allem der Abbau von sozialen Standards insbesondere bei entsandten Arbeitnehmern und grenzüberschreitenden Aufträgen zugunsten des Binnenmarkts kritisiert. Es besteht die Gefahr, dass der Eindruck entsteht, die EU beschneide Abreitnehmerrechte erheblich. Martin Schulz (SPD), Fraktionschef der Sozialdemokraten im EU-Parlament, erklärte, "die soziale Abfederung des europäischen Binnenmarkts ins Zentrum des Europawahlkampfs stellen" zu wollen. Im Juni 2009 wird das Europaparlament neu gewählt.

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18. Juli 2008 10:42