Begriff und GrundlagenDer Begriff "Dienstleistungen von allgemeinem Interesse" bzw. auch "Daseinsvorsorge" bezeichnet alle Leistungen, die mit Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind. Darunter fallen viele unterschiedliche Leistungen unter anderem im Energie-, Telekommunikations- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen. Es handelt sich also um wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Leistungen, die im Interesse der Allgemeinheit von staatlichen Behörden ausgeführt bzw. von diesen an öffentliche oder private Unternehmen delegiert werden. Diese Tätigkeiten sind aufgrund ihrer Funktion, Solidarität und Gleichbehandlung bzw. flächendeckende Grundversorgung zu gewährleisten, unabhängig von ihrer Wirtschaftlichkeit im Interesse der Gesellschaft zu erbringen. Damit kommt der Staat seinen Verpflichtungen zu Fürsorge und Gleichbehandlung gegenüber den Bürgern nach.
Im EG-Recht sind diese Begriffe nicht definiert. Welche Dienste solche von allgemeinem Interesse sind, wird von den Mitgliedstaaten jeweils selbst festgelegt. Im Unterschied zu anderen Dienstleistungen müssen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse auch dann erbracht werden, wenn keine marktwirtschaftlichen Anreize dazu bestehen (s.u. "kommunale Daseinsvorsorge").
Dabei müssen die Mitgliedstaaten jedoch das Gemeinschaftsrecht berücksichtigen. Denn als Wirtschaftstätigkeit ist jede Tätigkeit einzustufen, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten, unabhängig von der Finanzierung oder der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens.
Diese Auslegungsfrage ist sehr schwierig und hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereits häufig beschäftigt. Es wird jeweils im Einzelfall geprüft, ob eine Dienstleistung wirtschaftlicher Art ist und damit unter das EU-Wettbewerbsrecht fällt oder nicht. Bisher gibt es keine allgemeingültige Definition, was angesichts der verschiedenartigen Gestaltung der Dienste in den Mitgliedstaaten auch sehr schwierig ist. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist in der Regel jedenfalls dann gegeben, wenn kommerzielle, handwerkliche oder industrielle Tätigkeiten ausgeführt werden. In den Bereichen Bildung, Justiz und Gesundheit trifft dies beispielsweise weit überwiegend nicht zu, während Postdienste, Telekommunikation oder Energieversorgung als wirtschaftliche Bereiche einzustufen sind und auch besonderen EG-Regelungen unterliegen. Nach Ansicht der Kommission (KOM 2007/725) kann eine Dienstleistung nur dann als wirtschaftlich eingestuft werden, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird.
Für nichtwirtschaftliche Leistungen hat die EG keine Kompetenz. Die Binnenmarkt- und Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags gelten für sie nicht, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist das Diskriminierungsverbot aber auch hier anwendbar. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unterliegen gem. Art. 86 II EG grundsätzlich den EG-Vorschriften, insbesondere dem europäischen Wettbewerbsrecht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erfüllung der Gemeinwohlaufgaben durch die Anwendung dieser Vorschriften verhindert würde. Es muss für die Gewährleistung der Versorgung erforderlich sein, dass das Unternehmen nicht unter die Kontrollregelungen des EG-Wettbewerbsrechts fällt.
Probleme mit den beihilfenrechtlichen Bestimmungen des EG-Rechts können bestehen, wenn die Mitgliedstaaten, um die Versorgungssicherheit in einem Bereich zu gewährleisten, Ausgleichszahlungen an das mit der Versorgung beauftragte Unternehmen zahlen. Wirtschaftsbeihilfen müssen normalerweise im Notifizierungsverfahren nach Art. 88 EG der Kommission gemeldet und dort geprüft werden, um Wettbewerbsverzerrungen im europäischen Binnenmarkt zu verhindern. Nach der "Altmark"-Rechtsprechung des EuGH müssen Ausgleichszahlungen im Bereich der Daseinsvorsorge diesem Verfahren aber nicht unterzogen werden, sofern sie objektiv und transparent vergeben werden und nicht über das zur Kostendeckung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung Erforderliche hinausgehen.
Wirtschaftliche Dienstleistungen unterliegen im Gegensatz zu nichtwirtschaftlichen auch dem europäischen Vergaberecht. Das bedeutet, dass die Kommunen bei Aufträgen, die über dem Schwellenwert der betreffenden Vergaberichtlinie liegen, nach dem transparenten europarechtlichen Vergabeverfahren vergeben werden müssen. Die Vergaberichtlinien sind auch anwendbar, wenn unabhängig von einem konkreten Auftrag Verträge mit Wirtschaftsunternehmen geschlossen werden sollen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um öffentliche oder privatwirtschaftliche Unternehmen handelt. In seinem Urteil "Stadt Halle" (Rs. C-26/03) aus dem Jahr 2005 hat der EuGH dies bekräftigt und Ausnahmen für Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen ausgeschlossen.
Der besondere Stellenwert der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wird in Art. 16 EG anerkannt: "…tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können."
- Richtlinie 2004/17 EG über die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF

