Änderungen durch den Vertrag von Lissabon und ihre Bedeutung für die kommunale Ebene(voraussichtlich ab 2009 in Kraft)
- Erstmalig ausdrückliche Erwähnung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 4 II EU n.F.): Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt.
- Ausweitung des
Subsidiaritätsprinzips auch auf die lokale Ebene (Art. 5 III EU n.F.) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die
Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen,
nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von
den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht
werden können.
Bisher gilt das Subsidiaritätsprinzip für EU-Rechtsakte nur auf den Ebenen EU und Mitgliedstaaten.
- Ergänzung der bisherigen Regelungen
zu Daseinsvorsorgeleistungen um ein Protokoll zu den Verträgen (Protokoll Nr.9)
Darin werden insbesondere Bedeutung und Ermessenspielräume nationalen, regionalen und lokalen Behörden betont. Zu den Werten der Union (…) zählen insbesondere die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zu erbringen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind; (…). - Einführung des Artikels 14 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union): (…) tragen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können. Diese Grundsätze und Bedingungen werden vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese Dienste im Einklang mit den Verträgen zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren.
Diese Regelungskompetenz auf EU-Ebene ist neu. Sie berührt keinesfalls die Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der nichtwirtschaftlichen Dienste von allgemeinem Interesse. Nach dem neuen Vertragstext bezieht sich diese Kompetenz vor allem auf die Festlegung von Grundsätzen für die Dienstleistungen mit wirtschaftlichem Charakter ("insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art").
23. April 2008 08:10

