Seite druckenDie Sozialschutzsysteme, deren Aufgabe der Schutz der Menschen vor Verarmung durch Arbeitslosigkeit, Gesundheitsprobleme, Alter, Elternpflichten u.v.m. ist, werden von den einzelnen Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung organisiert und finanziert. Sie sind historisch gewachsen, in den Nationalstaaten unterschiedlich gestaltet und damit ein klassischer Bereich der nationalstaatlichen Kompetenzen.
Allerdings wird die EU tätig, indem die einzelnen Sozialschutzsysteme koordiniert und harmonisiert werden, um einen Schutz aller EU-Bürger zu gewährleisten, die sich über die Grenze ihres Herkunftsstaates in andere Mitgliedstaaten bewegen. Die Koordinierung gestaltet die Beziehungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und betrifft damit auch die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der nationalen Sozialrechte.
Das Ziel der Harmonisierung hingegen ist, die einzelnen Sozialrechtssysteme inhaltlich an gleichen Werten und Zielen auszurichten, d.h. auch gegebenenfalls nationale Regelungen zu verändern. Um die unterschiedlichen Systeme, die aktuell innerhalb der EU ähnlichen Herausforderungen ausgesetzt sind, effektiv modernisieren zu können, unterstützt die EU seit dem Jahr 2000 die nationalen Entscheidungsträger im Wege der "offenen Methode der Koordinierung" (OMK). Die Koordinierung ist durch Gemeinschaftsrecht bereits geregelt, während die Harmonisierung noch am Anfang steht.
Am 15.11.2007 hat das Europäische Parlament eine Entschließung angenommen, in der die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden, die OMK noch mehr zu nutzen sowie vielfältige Maßnahmen in den Bereichen Sozialschutz und soziale Eingliederung zu erlassen.
Allerdings ist in Art. 137 IV EG festgeschrieben, dass die nach Art. 137 EG erlassenen Rechtsakte nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten berühren, die Grundsätze ihrer Sozialsysteme festzulegen und deren finanzielles Gleichgewicht nicht beeinträchtigen dürfen. Letzteres ist auch in der Rechtsprechung des EuGH als "zwingendes Allgemeinwohlinteresse" anerkannt, was bedeutet, dass es Beschränkungen der Grundfreiheiten (bspw. der Dienstleistungsfreiheit) seitens der Mitgliedstaaten zu rechtfertigen vermag. Die Kernbereiche der mitgliedstaatlichen Kompetenz sind daher keiner Harmonisierung zugänglich. Auch durch die OMK kann dies nicht umgangen werden.
Die Festlegung von Krankenversicherungsleistungen im europäischen Ausland ist und bleibt auch zukünftig Sache der Mitgliedstaaten. Allerdings wird auch auf diesem Gebiet durch eine EU-Verordnung koordiniert, um einen besseren Schutz von Bürgern, die sich innerhalb der EU grenzüberschreitend bewegen, zu erreichen. Der Grund für eine medizinische Versorgung im Ausland kann sowohl unvorhergesehener als auch geplanter Natur sein. Jeder EU-Bürger hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das Recht, sich im europäischen Ausland medizinisch behandeln zu lassen. Die Kosten müssen ihm von der heimischen Krankenkasse erstattet werden.
Aktuell wird in der Kommission eine Öffnung der
nationalen Gesundheitsmärkte diskutiert. Über die Rechtsprechung des EuGH
hinausgehend sollen die Rechte der Bürger auf Behandlungen im Ausland und deren
Finanzierung durch die Heimatkrankenkasse klargestellt und erweitert werden.
Anfang Juli 2008 wurde von der Kommission eine Initiative vorgeschlagen, mit der die freie Arztwahl innerhalb der EU auch grenzüberschreitend eingeführt werden soll. Die Heimatkrankenkasse müsste dann auch Behandlungen und Eingriffe, zu denen sich der Patient gezielt ins europäische Ausland begibt, bis zur Höhe der im Inland für entsprechende Leistungen zu zahlenden Kosten erstatten. Über die genaue Ausgestaltung und Ausnahmeregelungen wird im Gesetzgebungsverfahren noch diskutiert werden. Kritiker befürchten einen „Behandlungstourismus“.