Soziale Elemente im geltenden Recht und im ReformvertragArt. 2 EG definiert auch ein hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Maß an sozialem Schutz und die Gleichstellung von Männern und Frauen als Aufgaben der Gemeinschaft. Im Reformvertrag von Lissabon wird der soziale Charakter der Unionsziele noch deutlicher herausgestellt:
"Art. 2 III EU n.F.
Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, (…) hin. (…) Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes."
Diese Prinzipien werden durch sog. Querschnittsklauseln gesichert, welche die Organe beim Erlass von Maßnahmen bezüglich der Sozialverträglichkeit in allen gemeinschaftlichen Politikbereichen verpflichten (vgl. Art. 5a Vertrag über die Arbeitsweise der Union (im Folgenden AEUV genannt)).
Auch wenn die Hauptverantwortung für das
Sozialrecht weiterhin bei den Mitgliedstaaten mit ihren unterschiedlichen
sozialrechtlichen Systemen liegt, sind soziale Aspekte eng mit den europäischen
Grundfreiheiten, insbesondere der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 ff. EG)
verknüpft. Art. 42 EG hebt den Zusammenhang von wirtschaftlicher Freizügigkeit
und Koordination der sozialen Sicherungssysteme hervor:
"Der Rat beschließt (…) die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen;…"
Um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in ganz Europa herstellen und wahren zu können, müssen Mindeststandards in der sozialen Sicherung bestehen. Bereits 1989 wurde von allen Mitgliedstaaten außer Großbritannien eine "Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte" unterzeichnet, die jedoch mangels der Einstimmigkeit keine rechtliche Verbindlichkeit erlangte. Auch wenn der Charta keine unmittelbare Rechtswirkung zukommt, ist sie in Art. 136 EG erwähnt und nach der Rechtsprechung des EuGH Auslegungsmaßstab für verbindliche EG-Rechtsakte. Die Charta unterstreicht, dass bei der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes den Fragen der sozialen Sicherung die gleiche Bedeutung wie den wirtschaftlichen Fragen beizumessen ist.
Im Rahmen der "Lissabon-Strategie" wurde von der EU-Kommission die sozialpolitische "Agenda 2005-2010" veröffentlicht, mit der die Arbeitsmärkte und Sozialschutzsysteme modernisiert werden sollen. Das Ziel der Lissabon-Strategie, die EU bis 2010 zum weltweit dynamischsten und wettbewerbsfähigsten Wirtschaftsraum zu machen, muss auch soziale Komponenten berücksichtigen.
Der Reformvertrag von Lissabon sieht in Art.2c II AEUV eine geteilte Zuständigkeit von EU und Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Sozialpolitik vor. Das bedeutet, dass sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten gesetzgeberisch tätig werden können. Nach dem weiterhin geltenden Subsidiaritätsprinzip darf die EU allerdings bei den geteilten Zuständigkeiten nur dort Vorschriften erlassen, wo die gewünschten Ziele wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung nicht auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten aber auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.
Durch das negative Votum in Irland ist der Reformprozess, wie schon beim Verfassungsvertrag (Ablehnung durch Frankreich und die Niederlande) vorerst unterbrochen. Welche Konsequenzen dies nach sich zieht und ob eine Vertragsreform in naher Zukunft trotzdem möglich sein wird, muss unter der französischen Ratspräsidentschaft von den Vertretern der Mitgliedstaaten beraten werden.

