Vermittlungs-Verhandlungen zum "Telekom-Paket"

20.04.2009

Obwohl noch Vermittlungsverhandlungen zwischen EU-Parlament, Europäischem Rat und Kommission zum Telekom-Paket andauern, wurde bereits am 31. März 2009 im Binnenmarkt-Ausschuss (IMCO) über die Universaldienstrichtlinie und die e-Privacy-Themen abgestimmt. Der Industrie-, Technologie und Forschungsausschuss (ITRE) wird über den Rechtsrahmen, den Zugang, die Autorisierung und die Regulierung am 21. April 2009 abstimmen. Vermittlungsverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission (so genannte "Triloge") bereits vor der Abstimmung der zweiten Lesung im Parlament abzuhalten, bietet die Möglichkeit eine Einigung zu finden, die von allen Institutionen unterstützt wird, und die (hoffentlich) Anfang Mai 2009 im Parlament abgestimmt werden kann. Dies ist nötig, um das Gesetzespaket noch in dieser Legislatur (letzte Plenarwoche der Legislatur ist Anfang Mai 2009) zu verabschieden.


Zeitrahmen

Die zweite Lesung ist für den 5. Mai 2009 vorgesehen. Am 12. Juni 2009 soll der Rat das Telekom-Paket annehmen. Im Herbst können etwaige Unstimmigkeiten in dritter Lesung behandelt werden. Ende 2010 sollen die Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden, falls eine Einigung zur zweiten Lesung stattfand. Falls eine Einigung erst mit der dritten Lesung erreicht werden konnte, verschiebt sich dies vermutlich auf Mitte 2011.



Folgende Themen sind noch in Diskussion:


New Generation Networks

Lange wurde gestritten über die richtigen Formulierungen für Investitionen in neue Netze, die von Telekommunikationsunternehmen getätigt werden. Inzwischen geht man davon aus, dass Anreizregulierungen für neue, schnelle Breitbandnetze notwendig sind und in der Richtlinie verankert werden müssen. Dies ist bereits grundsätzlich in den Beratungen zur Richtlinie zum „EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste“ (Rahmenrichtlinie) geklärt. Artikel 8 (4ad) soll sicherstellen, dass die Marktteilnehmer "kooperative Vereinbarungen" für den Zugang zu den Netzen treffen können, um das Investitionsrisiko zu diversifizieren. Hierbei sollen aber die Wettbewerbsstrukturen beibehalten und das Prinzip der Nicht-Diskriminierung beachtet werden. Es wird noch beraten, ob die Regelung den “gesamten Markt” betreffen soll.   


Europäische Regulierungsbehörde

Die Gruppe der nationalen Regulierer wird sich laut der Rahmenrichtlinie in einer neuen Körperschaft namens “Body of European Regulators for Electronic Communications” (BEREC) zusammenschließen – diskutiert wurde diese bereits unter den Bezeichnungen EECMA (European Electronic Communications Market Authority) und BERT (Body of European Regulators in Telecom). Es wird noch beraten, ob und in welcher Form die Kommission noch ein eingeschränktes Vetorecht in Bezug auf die Entscheidungen nationaler Regulierungsbehörden zu Marktanalysen haben soll.


Frequenzspektrum und die digitale Dividende

Die Frage, wie das Frequenzspektrum genutzt werden soll, ist noch umstritten. In Artikel 9a der Rahmenrichtlinie geht es um Nutzungsrechte und Frequenzzuordnungen. Es geht hierbei um die Garantie, dass binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie die technologie- und dienstespezifische Beschränkung der Rechte derjenigen, die über Frequenzrechte verfügen, überprüft wird. Problematisch dabei ist noch, wer die Frequenzzuweisungen für den Rundfunk erhält.

Schattenberichterstatterin Erika Mann schlägt einen Gipfel zur Frequenzreform für 2010 vor, an dem sich unter Federführung des Rats das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und alle Interessensgruppen beteiligen sollen. Ziel des Gipfels muss es sein, eine größere Konsistenz der europäischen Frequenzspektrumspolitik zu erreichen.


Internetsperren und „nicht rechtmäßige Inhalte“

Die Beschränkung von Grundrechten durch Internetsperren ist der in der Öffentlichkeit am heftigsten diskutierte Teil des Telekom-Pakets (Artikel 8.4 der Rahmenrichtlinie). Noch immer ist umstritten, wann und durch welche Art von Behörde Einschränkungen bzw. Internetsperren vorgenommen werden dürfen.

In diesem Zusammenhang sind auch die Positionen zu „nicht rechtmäßigen Inhalten“ in der Universaldienstrichtlinie zu sehen. Rat, Parlament und Präsidentschaft sind sich darin einig, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Zusammenarbeit zwischen den Kommunikations-Providern sowie den Inhalte-Providern fördern sollen, um die Verbreitung von rechtmäßigen Inhalten zu unterstützen. Unterschiedliche Auffassungen gibt es jedoch noch hinsichtlich der Durchsetzung von Urheberrechten. Dabei geht es um die Frage, inwieweit Kommunikations-Provider eine Informationspflicht über die Informationen haben, die über ihre Netzwerke übermittelt werden. Problematisch dabei ist noch, für welche Provider diese Informationspflicht gelten soll und von welchen Providern verlangt werden kann, über Nutzungsarten elektronischer Kommunikationsdienste zu informieren, wenn diese rechtswidriges Aktivitäten beinhalten oder schädliche oder illegale Inhalte verbreiten.


Netzwerkneutralität

Erhebliche Meinungsunterschiede gibt es auch hinsichtlich des Inhaltezugangs und damit der Netzwerkneutralität. Es geht um die Frage, ob Nutzer zu jedem Inhalt Zugang haben sollen und jeden Inhalt verbreiten können sollen und hierfür jede Anwendung bzw. jeden Dienst verwenden können sollen, oder nicht. Diskutiert wird ob, falls es keinen effektiven Wettbewerb gibt, die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen sollen, dass Nutzern der Zugang zu bestimmten Inhaltstypen oder Diensten nicht unangemessen beschränkt wird. Das Anliegen dabei ist, dass Nutzer einerseits umfassend über jegliche Beschränkungen informiert werden sollen und dass bestimmte Technologien oder Einschränkungen die vorherige Einwilligung der Nutzer erfordern sollen. Andererseits sollen Beschränkungen aber die Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht behindern.

Dies stößt auf Kritik, da damit Internetprovidern grundsätzlich erlaubt werde, Inhalte und Anwendungen zu filtern, um bestimmte Dienste vorzugsweise behandeln und andere wiederum blockieren zu können. Dies könne eine große Gefahr für die Netzwerkneutralität darstellen. Ein Inhalteanbieter könne damit nicht mehr davon ausgehen, dass sein Angebot potenziell alle Internetnutzer in der EU erreichen kann. Internetnutzer wiederum würden nur den Teil des Internet nutzen können, zu dem sein Provider einen Zugang gewähre.

Allerdings kann es im Rahmen eines effizienten Netzwerkmanagements durchaus sinnvoll sein, eine Zugangsbeschränkung für bestimmte Dienste zu ermöglichen. Es muss jedoch genau geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen vorgenommen werden dürfen. Dies bedingt auch, dass die Einhaltung der hierfür gültigen Regeln kontrolliert wird.

Erika Mann hat Verständnis für das unter bestimmten Umständen gerechtfertigte Anliegen der Zugangsprovider, doch sie beobachtet mit großer Sorge, die Leichtfertigkeit, mit der dieses komplexe Thema gelöst werden soll. Sie plädiert deshalb dafür, diesen Regelungskomplex aus dem Telekom-Paket herauszulösen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut, aber gründlich anzugehen.


Datenschutz

Weitere Unstimmigkeit herrscht bezüglich der Richtlinie zum Daten- und Verbraucherschutz (2002/58/EG) beim Thema „unbefristete Vorratsdatenspeicherung“. Problematisch ist hierbei, ob Unternehmen Verkehrsdaten verarbeiten dürfen, wenn dies der Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit dient. Fraglich ist, ob in Zukunft nicht nur staatliche Behörden, sondern auch Unternehmen einzelfallunabhängig Verkehrsdaten zur Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit, also etwa zur Verfolgung von Hackerangriffen, verarbeiten dürfen.

Es wird noch verhandelt, ob Verkehrsdaten möglicherweise nur dann verarbeitet werden dürfen, wenn Grund- und Freiheitsrechte nicht gewichtiger als Sicherheitsinteressen sind.
Darüber hinaus wird noch verhandelt, ob Provider alle gesetzlichen Anfragen, die personenbezogene Daten betreffen, bekannt geben müssen und ob Anwender dem Einsatz von Cookies und Spyware ausdrücklich zustimmen müssen – etwa über eine Anpassung ihrer Browser-Einstellungen.

20. April 2009 14:57