Das Kooperationsabkommen zwischen der EU und MexikoDas Kooperationsabkommen zwischen der EU und Mexiko wurde am 8. Dezember 1997 unterzeichnet und trat am 1. Oktober 2000 in Kraft . Mit diesem Abkommen sollen die Beziehungen zwischen der EU und Mexiko ausgebaut werden. So werden der politische Dialog institutionalisiert, die wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen durch Liberalisierung des Handels gestärkt und die Zusammenarbeit erweitert.
Durch das Abkommen wurde der politische Dialog institutionalisiert. Dieser soll alle Bereiche von gemeinsamem Interesse abdecken und zu einer engeren Konsultation in internationalen Organisationen führen.
Der zweite Teil des Abkommens betraf den Handel. Ziel war es, seine Entwicklung durch eine bevorzugte gegenseitige und schrittweise Liberalisierung zu fördern. Der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Rat beschloss die Modalitäten und den Zeitplan des Abbaus der tariflichen und nichttariflichen Handelshemmnisse sowie die Modalitäten der Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs.
Im Bereich der eigentlichen Zusammenarbeit ging es um mehrere Aspekte. Ein regelmäßiger Dialog über die Zusammenarbeit in Wirtschaftsfragen wird eingeleitet. Im Hinblick auf die industrielle Zusammenarbeit sollte ein dynamisches, integriertes und dezentrales Konzept für die Verwaltung durch Intensivierung der Kontakte, Erweiterung des Dialogs und Förderung von Pilotprojekten entwickelt werden. Beispielsweise soll die Zusammenarbeit in den Bereichen Bergbau, Energie, Verkehr und Tourismus durch besseren Informationsaustausch und Ausbildungsmaßnahmen gestärkt werden.
Hinsichtlich der Informationsgesellschaft konzentrierte sich die Zusammenarbeit auf den Dialog, den Informationsaustausch, die Verbreitung der neuen Technologien sowie die Förderung gemeinsamer Forschungs- und Pilotprojekte.
Die Zusammenarbeit in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie im ländlichen Raum verfolgte ebenfalls handelspolitische Zwecke und sucht nach Wegen, den Handelsverkehr zu erleichtern. Die Vertragsparteien prüfen Maßnahmen zur Angleichung der Normen sowie der Gesundheits- und Umweltstandards.
Ein weiterer Bereich der Zusammenarbeit betraf die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Geldwäsche. Die Vertragsparteien müssen Programme und Maßnahmen zur Suchtprävention durchführen, Forschungsprojekte einleiten sowie Informationen austauschen.
Der Dialog ist im Hinblick auf soziale Fragen und die Armutsbekämpfung von grundlegender Bedeutung. Die Vertragsparteien streben eine harmonische Wirtschafts- und Sozialentwicklung an, bei der die Grundrechte insbesondere der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen geachtet werden. Menschenrechte und Demokratie sind ebenfalls Bereiche der Zusammenarbeit. Schwerpunkte in diesem Bereich sind die Entwicklung der Zivilgesellschaft, Bildungs- und Informationsmaßnahmen sowie die Förderung der Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze.
Den gesamten Text des Kooperationsabkommens finden Sie hier

